zwischen dem/der
LexCom Informationssysteme GmbH, Rüdesheimer Str. 23, 80686 München
- nachstehend „Auftragnehmer“ oder „Auftragsverarbeiter“ genannt -
gegenüber ihren Kunden
- nachstehend „Auftraggeber“ genannt –
Hinweis
Dieses Dokument enthält Bedingungen des Auftragnehmers für die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit diesen Bedingungen im Rahmen des Abschlusses eines Nutzungsvertrags über Online- oder sonstige Informationsdienste des Auftragnehmers (die „Leistungsvereinbarung“) oder – falls eine Leistungsvereinbarung schon besteht – im Rahmen einer nachträglichen Erklärung.
(1) Gegenstand
Der Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang ergibt sich aus der zugrundeliegenden Leistungsvereinbarung.
(2) Dauer
Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der zugrundeliegenden Leistungsvereinbarung.
(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten
Der Auftrag umfasst folgende Verarbeitungen:
(2) Art der Daten
Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien (Aufzählung/Beschreibung der Datenkategorien)
(3) Kategorien betroffener Personen
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:
(4) Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, die Auftraggeber-Daten zu anonymisieren oder zu aggregieren, so dass eine Identifizierung einzelner betroffener Personen nicht mehr möglich ist, und in dieser Form zum Zweck der bedarfsgerechten Gestaltung, der Weiterentwicklung und der Optimierung sowie der Erbringung des nach Maßgabe des Hauptvertrags vereinbarten Dienstes zu verwenden. Die Parteien stimmen darin überein, dass anonymisierte bzw. nach obiger Maßgabe aggregierte Auftraggeber-Daten nicht mehr als Auftraggeber-Daten im Sinne dieses Vertrags gelten.
(5) Der Auftragnehmer darf die Auftraggeber-Daten im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen für eigene Zwecke auf eigene Verantwortung verarbeiten und nutzen, wenn eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift oder eine Einwilligungserklärung des Betroffenen das gestattet. Auf solche Datenverarbeitungen findet dieser Vertrag keine Anwendung.
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet in erster Linie in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Sofern Daten durch einen Unterauftragnehmer auch in einem Drittland verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich unter Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DSGVO.
(1) Der Auftragnehmer dokumentiert die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung, und stellt diese Dokumentation dem Auftraggeber gemeinsam mit dieser Erklärung zur Prüfung bereit. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Anderenfalls werden die Parteien keine Leistungsvereinbarung treffen.
(2) Der Auftragnehmer wird die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herstellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei berücksichtigt der Auftragnehmer den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO [Einzelheiten in Anlage 1].
(3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei wird er das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschreiten. Wesentliche Änderungen wird er dokumentieren.
(1) Der Auftragnehmer wird die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, wird der Auftragnehmer Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar sicherstellen. Einzelweisungen, die von der Leistungsvereinbarung abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vom Auftragnehmer bereitgestellten Onlinedienste Standardprodukte sind, deren Anpassung an datenschutzrechtliche Anforderungen des Auftraggebers hohe Kosten verursachen kann. Diese Kosten sind nach entsprechender individueller Vereinbarung in vollem Umfang vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen.
Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO:
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Firma Unterauftragnehmer |
Anschrift/Land |
Leistung |
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Belenus LOB GmbH |
Rüdesheimer Str. 23 |
Bereitstellung des gesamten internen und externen IT-Betriebs |
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LexCom (China) Co., Ltd |
Suite G, 9/F Huamin Empire Plaza, 728 Yan An West Road, Changning Shanghai, 200050 CHINA |
Bereitstellung von Kundensupport |
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LexCom Japan K.K. |
Shin-Yokohama Daini Centre Bldg., 7F, 3-19-5 Shin-Yokohama, JAPAN |
Bereitstellung von Kundensupport |
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LexCom Information Systems Ltd |
Unit C3 Arena Business Centre, 9 Nimrod Way, Wimborne, BH21 7UH, UNITED KINGDOM |
Bereitstellung von Kundensupport |
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LexCom France SARL |
Espace Mama Works |
Bereitstellung von Kundensupport |
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OiC Imaging Comercial Ltda |
Rua Kara 419, CEP 09750-300, São Bernardo do Campo, São Paulo, BRASILIEN |
Bereitstellung von Kundensupport |
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Element1 Media GmbH |
Rüdesheimer Str. 21 |
Verarbeitung von im Rahmen der Registrierung eingetragenen Kundendaten |
Der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers ist zulässig, soweit:
(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
(4) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftragnehmers (mind. Textform); sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs beim Auftragnehmer unter strikter Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers stattfinden und rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Auftraggeber darf in der Regel eine Kontrolle im Kalenderjahr durchführen; im Fall von besonderen Vorkommnissen sind weitere Kontrollen zulässig.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers, Informationen nicht zu offenbaren, die sensibel im Hinblick auf die Geschäfte des Auftragnehmers sind oder wenn der Auftragnehmer durch deren Offenbarung gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstoßen würde.
(4) Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, anstatt einer Vor-Ort-Kontrolle erfolgen durch
Voraussetzung hierfür ist, diese es diese Maßnahme dem Auftraggeber in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß der Anlage zu dieser Vereinbarung zu überzeugen.
(5) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
(1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Für Aufwände, die dem Auftragnehmer hierdurch entstehen, kann er gegen den Auftraggeber einen Vergütungsanspruch geltend machen.
(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, wird der Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Zutrittskontrolle
Zugangskontrolle
Zugriffskontrolle
Trennungskontrolle
Weitergabekontrolle
Eingabekontrolle
Verfügbarkeitskontrolle
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
Auftragskontrolle